Baugenehmigung (Verfahrensfreiheit) — Eine Baugenehmigung ist die behördliche Zustimmung zu einem Bauvorhaben. Manche Vorhaben sind verfahrensfrei und benötigen keine, andere sind genehmigungspflichtig. Ob eine Terrassenüberdachung oder ein Carport genehmigt werden muss, richtet sich nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und den örtlichen Vorgaben.
Ob eine Terrassenüberdachung oder ein Carport genehmigungspflichtig ist, hängt in Bayern von der Bayerischen Bauordnung (BayBO) ab. Sie kennt sogenannte verfahrensfreie Vorhaben, die ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen – jedoch nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Verfahrensfrei bedeutet außerdem nicht, dass keine baurechtlichen Vorschriften gelten.
Auch ein verfahrensfreies Vorhaben muss die materiellen Anforderungen einhalten – etwa Abstandsflächen, Vorgaben aus dem Bebauungsplan sowie den Grenzabstand zum Nachbarn. Weil die maßgeblichen Größen und Bedingungen sich unterscheiden und Bebauungspläne örtlich abweichen, nennen wir hier bewusst keine festen Grenzwerte.
Verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Gemeinde beziehungsweise des Bauamts oder der unteren Bauaufsichtsbehörde. Das Vorhaben und der geltende Bebauungsplan sollten vor Baubeginn geprüft werden. Welche technischen Unterlagen oder statischen Nachweise benötigt werden und wer sie erstellt, wird für das konkrete Vorhaben geprüft und im Angebot einer verantwortlichen Stelle zugeordnet.
Häufige Fragen
Braucht eine Terrassenüberdachung in Bayern eine Baugenehmigung?+
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) können bestimmte Vorhaben verfahrensfrei sein, andere sind genehmigungspflichtig. Maßgeblich sind die Größe, der Standort und der örtliche Bebauungsplan – verbindlich ist die Auskunft Ihrer Gemeinde.
Was bedeutet verfahrensfrei?+
Verfahrensfrei heißt, dass für das Vorhaben keine Baugenehmigung beantragt werden muss. Die geltenden baurechtlichen Anforderungen wie Abstandsflächen und Bebauungsplan müssen aber trotzdem eingehalten werden.